Was sind die Voraussetzung für eine Kur?
Früher war es für jeden Menschen, der länger krank war, nach einer Operation der Erholung oder Rehabilitation bedurfte oder eine Mutter-Kind-Kur beantragen wollte, kein Problem, eine Bewilligung für eine Kurmaßnahme zu erhalten. Heute ist das anders. Das Gesundheitswesen ist marode. Die wiederholten Kostenexplosionen wurden mit flickschusternden Reformen beantwortet, die den Verbrauchern immer mehr Rechte genommen haben. Wichtige Medikamente und medizinische Hilfsmittel wurden aus der Kostenübernahme herausgenommen. Kuranträge werden dank nicht erfüllter Bedingungen systematisch abgelehnt und die Liegezeiten bei Krankenhausaufenthalten werden auf das Allernötigste zusammengestrichen. Ob der frisch operierte Patient tatsächlich Zuhause gut aufgehoben ist, fragt niemand.
Kann jeder Erholungsbedürftige eine Kur machen?
Was das Kuren angeht, so kann sich natürlich auch heute jeder Kurbedürftige eine Kurmaßnahme gönnen. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten dafür nur noch, wenn alle Vorbedingungen erfüllt sind und eine nachgewiesene medizinische Notwendigkeit für die Kostenübernahme besteht. Doch der Rahmen für eine Bewilligung wurde immer enger gesteckt. Daraus ergibt sich in vielen Fällen, dass an sich sinnvolle Kuranträge gar nicht erst gestellt werden. Viele Kurmaßnahmen werden heute notgedrungen aus eigener Tasche bezahlt. Auch die Kurkliniken mussten sich zwangsweise auf neue Bedingungen einstellen. Wenn absehbar ist, dass die Bedingungen für eine Bewilligung nicht vollständig erfüllt werden, obwohl der behandelnde Arzt eine Kurmaßnahme sinnvoll fände, bleibt den Betroffenen kaum etwas anderes übrig, als zum Selbstzahler zu werden oder auf die Kurmaßnahme zu verzichten. Bestenfalls könnten die Kurkosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Für Menschen in Altersarmut oder allein erziehende Hartz IV-Empfängerinnen kann die derzeitige Situation eine herbe Benachteiligung zulasten der Gesundheit darstellen.

Voraussetzung für eine Kur ©iStockphoto/nensuria
Wer trotzdem einen Bewilligungsantrag für eine Kur bei der Krankenkasse stellt, muss heute in vielen Fällen mit einer Ablehnung seines Antrags rechnen. Die Kassen sind vornehmlich auf Kostenersparnisse aus. Sie forcieren absichtsvoll, dass die Antragsteller ihre Kurz-Kuren oder Wellnessurlaube selbst finanzieren. Die Kostenträger berufen sich bei der Antragsablehnung gerne darauf, dass dem antragstellenden Patienten irgendwelche noch nicht genutzten Heilmittel, vor Ort zu nutzende Therapien und ungenutzte medikamentöse Lösungen zur Verfügung stehen. Der Patient soll seine Gesundheit in größerem Umfang eigenverantwortlich verwalten. Das bedeutet vor allem, dass er die Kosten für sämtliche notwendigen Maßnahmen nach Möglichkeit selbst tragen soll. Bestenfalls werden nur noch die aus medizinischer Sicht unumgänglichen Kuren und zwingend notwendigen Reha-Maßnahmen bewilligt. Kann der Antragsteller gegenüber dem Kostenträger nicht belegen, dass er jede Menge eigener Anstrengungen im Bereich Sport oder Ernährung unternommen hat, um gesünder zu werden, hat er zumindest beim Erstantrag schlechte Karten bei den Kostenträgern.
Welche allgemeinen Voraussetzungen sind für einen Kurantrag relevant?
Ambulante oder stationäre Kuren sind nach schweren Erkrankungen, als postoperative Maßnahme nach einer Krebsdiagnose oder nach einem Burn-Out auch heute möglich. Doch zu den allgemeinen Voraussetzungen für eine Bewilligung gehört es, dass der Antragsteller an seinem Heimatort keine weiteren Behandlungsmöglichkeiten mehr ausschöpfen kann. Er muss nachweisen können, dass er alle zur Verfügung stehenden Behandlungsoptionen bereits ausgeschöpft hat.
Das bedeutet aus heutiger Sicht, dass die Betroffenen bereits einen oder mehrere Krankenhausaufenthalte hinter sich gebracht haben müssen. Sie müssen beim Hausarzt oder bei verschiedenen Fachärzten vorstellig geworden sein. Sie haben dort bereits Therapien und medikamentöse Behandlungen erhalten, die eine Gesundung und Rekonvaleszenz nicht im notwendigen Umfang leisten konnten. Erst wenn vor Ort alle zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, macht ein Kurantrag Sinn. Die einzige Ausnahme stellen Kuranträge dar, die unmittelbar nach einer schweren Krebsoperation oder einem schweren Unfall gestellt werden. Hier muss die Kur erkennbar schneller als die vor Ort durchführbaren Maßnahmen eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit oder eine schnellere Rehabilitation gewährleisten, um zu einer Bewilligung zu führen.
Unabhängig von diesen allgemeinen Voraussetzungen unterliegen verschiedene Kurformen noch weiteren Bedingungen. Das bedeutet im Klartext: Selbst wenn die allgemeinen Bedingungen für eine Kostenübernahme erfüllt werden, ist ein Kurantrag zwecklos, wenn nicht auch die spezifischen Bedingungen für die angestrebte Kurmaßnahme erfüllt werden. Für jede Kurmaßnahme wurde beispielsweise individuell festgelegt, wie lange die letzte Kurbewilligung her sein muss. Wird – auch aus nachvollziehbaren Gründen – zu früh ein erneuter Antrag auf Kostenübernahme gestellt, kann der Antragsteller noch vor dessen Versenden davon ausgehen, dass er eine Ablehnung erhält.
Eine Ausnahme von dieser Regel ist lediglich dann möglich, wenn der Antragsteller aus medizinischer Sicht ein Krankheitsbild aufweist, das eine frühere Kurmaßnahme rechtfertigt. Ein akzeptabler Grund wäre beispielsweise ein Krebs-Rezidiv mit erneuter Operation und Chemotherapie. Der Reha-Antrag hätte vermutlich Erfolg, wenn die OP-Folgen gravierend wären und zusätzlich eine therapiebedingte Fatigue vorliegt. Nur bei entsprechender Notwendigkeit dürfen die vorgegebenen Zeitabstände zwischen zwei Kurmaßnahmen unterschritten werden. Wer seine Erwerbsfähigkeit durch eine Kurmaßnahme wieder herstellen oder erhalten möchte, stellt seinen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.
Welche unterschiedlichen Kur-Arten stehen zur Wahl?
Als Antragsteller sollte jeder wissen, welche Art von Kur er beantragen kann, um seine Erkrankung zu kurieren. Eine grundsätzliche Unterscheidung wird heute zwischen ambulanten Kuren im eigenen Wohnort und stationären Kuren in einer Kurklinik getroffen. Daher sind als Kur-Arten folgende Kurformen möglich:
– ambulante Vorsorgekuren
– ambulante Reha-Kuren
– stationäre Vorsorgekuren
– und stationäre Rehabilitationskuren.
Außerdem gibt es die Mutter-Kind-Kur, die heute auch als Vater-Kind-Kur beantragbar ist.
Ambulant oder stationär – welche Bedingungen sollten jeweils erfüllt sein?
Die Unterscheidungen in eine ambulanten Rehabilitation und eine ambulante Vorsorgekur fallen nicht ganz erwartungsgemäß aus. Erwarten würde man als Antragsteller, dass die beiden ambulanten Kur-Arten am Heimatort stattfinden, da sie jeweils als ambulant bezeichnet werden. Das bedeutet in der Regel, dass der Kuraufenthalt nur für die Behandlungsdauer in einer Praxis oder Klinik stattfindet. Das ist aber bei der ambulanten Vorsorgekur nicht der Fall.
Die ambulante Vorsorgekur wird nämlich keineswegs im eigenen Wohnort durchgeführt, sondern in anerkannten Kureinrichtungen. Voraussetzung dafür ist aber, dass am Heimatort keine weiteren medizinischen und therapeutischen Möglichkeiten bestehen, die den Zustand noch weiter verbessern könnten. Außerdem darf eine ambulante Vorsorge erst drei Jahre nach einer anderen Kurmaßnahme am Heimatort beantragt werden.
Die ambulante Rehabilitationskur findet hingegen tatsächlich in einer dafür zertifizierten Praxis oder einem Reha-Zentrum am Heimatort statt. Heimatort wird dabei als ein Ort in „zumutbarer Nähe“ definiert. Die Praxis kann also auch im Nachbarort liegen, wenn dieser aus Sicht des Kostenträgers in zumutbarer Nähe liegt und mit Auto, Bus oder Bahn gut erreichbar ist. Ob die damit verbundenen Kosten für den Antragsteller tatsächlich zumutbar sind, ist aber eine ganz andere Frage. Erst vier Jahre später darf derselbe Antragsteller einen weiteren Kurantrag für eine ambulante Reha-Maßnahme stellen.
Sind die vor Ort gegebenen ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft oder nicht ausreichend gewesen, oder liegen nach Unfällen, Operationen und Amputationen spezielle und schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen vor, darf der Betroffene einen Antrag auf eine stationäre Vorsorge- bzw. Rehabilitationskur in einer darauf spezialisierten Kurklinik beantragen. Hier können die im Heimatort weitgehend austherapierten Patienten die umfassende medizinische Betreuung erhalten, die vor Ort nicht in diesem Umfang, dieser Intensität und Therapiedichte geleistet werden könnte.
Für eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur wird nur in besonderen Belastungssituationen eine Kostenübernahme genehmigt. Auch die Inanspruchnahme einer Härtefallregel kann bei guter Aussicht auf Erfolg beantragt werden. Die kurbedürftigen Antragsteller müssen jedoch nachweisen können, dass sie ihren Kindern in der belastenden Situation ohne fachkundige Hilfestellungen nicht mehr gerecht werden können.
Die Kuranträge für Eltern-Kind-Kuren werden meist bewilligt, wenn die antragstellenden Elternteile durch eine schwere Dauerkrise überlastet sind. Alternativ können die Antragsteller mit einem positiven Bescheid rechnen, wenn die Familie durch Scheidungsdramen, psychische Krisen, Depressionen, Erschöpfungssyndrome bzw. Burn-out oder die erschöpfende Pflege von Angehörigen nicht mehr ausreichend leistungsfähig sind. Eltern-Kind-Kuren dürfen heute nur noch alle vier Jahre beantragt werden.
Auch bei dieser Kur-Art werden die Antragsteller oft abschlägig beschieden. Dieser Missstand ist aus Sicht der behandelnden Ärzte und Familientherapeuten oft nicht hinnehmbar. Immerhin unterliegen Mütter und Väter heute oft Mehrfachbelastungen. Sie versorgen meist mehrere Kinder und einen wachsenden Haushalt. Viele alleinerziehende Eltern arbeiten halbtags oder jobben nebenbei. Oft ist das Geld in solchen Familien knapp. Die Antragsteller haben zudem oft gesundheitliche Probleme oder leiden belastungsbedingt an psychosomatischen Erkrankungen. In vielen stark belasteten oder sozial benachteiligten Familien sind zudem auch die Kinder nicht in einem Ernährungs- und Gesundheitszustand, der wünschenswert wäre.
Es ist nicht nur durch wissenschaftliche Studien nachgewiesen worden, dass Eltern-Kind-Kuren sinnvoll sind, weil sie langfristige Wirkung zeigen und erhebliche Verbesserungen der Gesundheit beider bewirken können. Die Kostenträger sparen durch den abschlägig beschiedenen Kurantrag zwar hohe Kosten ein. Sie bedenken jedoch oft nicht die möglichen Folgekosten für daraus entstehende Gesundheitsprobleme. Wie das Müttergenesungswerk festgestellt hat, werden die meisten abschlägig beschiedenen Kuranträge mit der Begründung abgelehnt, dass die Antragsteller nicht alle zur Verfügung stehenden ambulanten Angebote im Heimatort genutzt haben. Oftmals ist das aber dennoch der Fall. Vielmehr wurde der Kurantrag nicht seitenlang begründet und alle tatsächlich genutzten Maßnahmen wurden nicht detailliert genug dargestellt.
In vielen Fällen mutet die Antragsablehnung für den Antragsteller als reine Schikane an. Denn die ohnehin schon überlasteten Familien müssen nun erneut seitenlange Formulare ausfüllen, sich um weitere Gutachten und Arztbriefe kümmern, statt beim Kostenträger Hilfe und Unterstützung zu finden. Oftmals haben fristgerecht eingelegte Widersprüche mit neuerlichem Antrag zwar Erfolg – aber um welchen Preis? Wie viele Antragsteller geben nach einer Antragsablehnung einfach auf? Wie viele Antragsteller verbleiben in ihrer belasteten Situation, obwohl sie überfordert, gestesst und krank sind? In einer ernsthaften Krise haben die gestressten oder psychisch kranken Elternteile meist nicht die Energien, noch differenziertere Kuranträge auszuformulieren.
Die Kostenträger könnten von sich aus die Dringlichkeit des Antrags aus den vorliegenden Daten als gegeben ansehen. Angesichts der vielen Belastungen in heutiger Zeit ist es meist naheliegend, dass gestresste, ausgebrannte oder kranke Mütter und Väter zwingend aus ihrem stressigen Alltag ausscheren müssen, um sich hinreichend erholen zu können. Letzten Endes leiden doch die Kinder solcher Eltern unter der Ablehnung des Kurantrages am meisten.
Warum werden heutzutage so viele Kuren abgelehnt?
Die Zahl der Antragsteller ist zwar mit jeder neuen Gesundheitsreform gesunken. Dennoch müssen viele der verbliebenen Antragsteller mit einem abschlägigen Bescheid rechnen. Fakt ist aber auch, dass Antragsteller Widerspruch einlegen und einen korrigierten oder erweiterten Kurantrag einreichen können. In diesem Fall können sie meistens mit einer Zusage und einer Kostenübernahme rechnen. Voraussetzung ist aber, dass die Kostenträger nicht nachweisen können, dass die ambulanten Kur- oder Reha-Maßnahmen nicht genutzt wurden.
Ein abschlägiger Bescheid nach einem Kurantrag ist heute fast schon die Regel. Es scheint in der Absicht der Kostenträger zu liegen, möglichst viele Hürden zu errichten, um Kosten einzusparen. Das finanzielle Ergebnis mag im Interesse der Kostenträger liegen – aber es benachteiligt diejenigen, die tatsächlich einer ambulanten oder stationären Kurmaßnahme bedürfen. Bevor die Antragsteller nun aufgeben und die geplante Kur selbst finanzieren, sollten sie fristgerecht bzw. binnen einem Monat einen Widerspruch formulieren und beim Rententräger oder der zuständigen Krankenkasse einreichen.
Gegebenenfalls sollte der Kurantrag nochmals überarbeitet und – bei einer Notwendigkeit dafür – durch weitere Gutachten und Arztberichte erweitert werden. Die Ablehnungsgründe werden vom Kostenträger benannt, sodass der Antragsteller auf sie eingehen kann. Er kann beispielsweise mit seinem Arzt sprechen und darlegen, dass die angegebenen Kurgründe und die Dringlichkeit der Maßnahme nicht gut genug belegt und dargestellt wurden. Bei einer erfreulich hohen Anzahl an Antragstellungen werden die Kuranträge dann doch noch genehmigt.
Ein beliebter Ablehnungsgrund von Mutter- und Kind-Kuranträgen ist das Argument, dass die beantragten Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen problemlos am Heimatort geleistet werden könnten. Es ist Sache des behandelnden Arztes, hierzu Stellung zu beziehen. Er muss nun nochmals verdeutlichen, dass die hiesigen Möglichkeiten nicht ausreichen und die Dringlichkeit erweiterter Behandlungsoptionen gegeben ist. In manchen Fällen erreichen die Antragsteller eine Bewilligung, wenn sie mit dem erweiterten Antrag persönlich beim Kostenträger vorstellig werden und dort für ihre Anliegen eintreten. Außerdem sollte aus dem schriftlichen Widerspruch hervorgehen, dass der Antragsteller Kenntnis von seinen Rechten gemäß SGB hat und darauf hinweisen, dass der erste Kurantrag trotz korrekter Erfüllung der Bedingungen abschlägig beschieden wurde.
Die Kostenträger müssen gut den begründeten Widerspruch und den neuen Antrag sorgfältig überprüfen. Sie müssen neue Arztberichte zur Kenntnis nehmen und die Gesetze befolgen. Patienten haben bei einer Gefährdung der Gesundheit oder zur Verhütung von absehbar eintretenden Erkrankungen, Erschöpfungszuständen oder Operationen prinzipiell das Recht, alle drei Jahre eine Kurmaßnahme zu beantragen. Es muss außerdem die medizinische Notwendigkeit für eine Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme bestehen. Ob der Antrag prophylaktisch oder aus anderen Gründen gestellt wurde, darf für eine Bewilligung eigentlich keine Rolle spielen. Die Rehabilitation ist genauso ein wichtiger Grund wie die Prävention von Erkrankungen.
Festzustellen ist, dass die wirtschaftlichen Erwägungen heute oft eine größere Rolle für die Kostenträger zu spielen scheinen, als alle nachgewiesenen medizinischen Notwendigkeiten.