Tipps für den Kurantrag
Immer mehr Menschen fühlen sich körperlich geschwächt und angespannt. Doch es gibt die Möglichkeit, eine Kur zu beantragen. Zu den Voraussetzungen zählen beispielsweise chronische Leiden oder ein längerer Krankenhausaufenthalt. Der Aufenthalt in einer Kurklinik verhilft den Betroffenen oft, wieder fit zu werden und das alltägliche Leben zukünftig gesünder zu gestalten. In Deutschland hat grundsätzlich jeder Bürger Anspruch auf eine Kur. Beim Stellen eines Kurantrages ist der behandelnde Arzt enorm wichtig. Die Rücksprache mit dem Facharzt oder Hausarzt ist deshalb entscheidend, da er mit dem Antragsteller das Antragsformular ausfüllt. Spielt Geld keine Rolle, dann ist ein Kurantrag in keinerlei Hinsicht ein Problem.
Geht es jedoch darum, dass der zuständige Sozialversicherungsträger einen Teil der Kurkosten übernehmen soll, sieht die Sachlage ganz anders aus. Denn der behandelnde Arzt muss letztendlich die Begründung liefern, warum der Bürger einen Antrag stellt. Diese Begründung ist gegenüber dem Kostenträger vonnöten. Nur auf Basis des ärztlichen Berichtes sind die gesetzliche Krankenkasse, die Unfallversicherung oder die Rentenversicherung in der Lage, ein sachgemäßes, korrektes Urteil in Bezug auf den Antrag zu fällen.
Damit der Kurantrag Erfolg haben kann, ist der Arzt gegenüber dem zuständigen Kostenträger verpflichtet, die Notwendigkeit einer Kur plausibel darzulegen und mit medizinischen Fakten und Daten zu begründen. Der Arzt muss dem zuständigen Versicherungsträger zudem schriftlich vor Augen führen, dass bereits alle Maßnahmen vor Ort ausgeschöpft wurden. Für die Prüfung des Antrages ist dies ein entscheidender Faktor, ob ein Kurantrag bewilligt wird oder nicht. Dabei steht es dem Kostenträger durchaus frei, ein zweites Attest zu verlangen. Diese ärztliche Bescheinigung wird in der Regel von einem neutralen, unabhängigen Amtsarzt ausgestellt.

Tipps für den Kurantrag ©iStockphoto/Natali_Mis
Gute Gründe für einen Kuraufenthalt
Gründe für eine Kur gibt es viele. Damit der Kurantrag richtig gestellt wird, sollte sich der Patient darüber Gedanken machen, welche Kurart gut geeignet sein könnte und was die Kurart sowie auch die gewählte Kurform bewirken soll. Das Ziel, auf Kur zu gehen, liegt darin, durch die jeweiligen Therapien einen positiven Effekt zu bewirken. Erholung oder Genesung sind die Hauptkriterien, um einen Kurantrag zu stellen. Es eignet sich nicht jede Kur per se für alles und es gibt sowohl stationäre als auch ambulante Kuren. Die Gründe für eine Kur müssen in die Beantragung unbedingt mit einfließen. Für die Bewilligung des Antrages ist vonseiten der Kostenträger eines wichtig: Die Kur muss immer auf die individuellen Bedürfnisse des Antragstellers abgestimmt sein. Aus diesem Grunde ist es von äußerster Relevanz, dass das Stellen eines Kurantrages gut vorbereitet wird. Der Arzt muss mit dem Patienten an einem Strang ziehen, denn nur dann ist die Chance gegeben, dass der Kurantrag nach den Wünschen des Patienten bewilligt wird.
Anspruch auf Kur
Sind die medizinischen Voraussetzungen für einen Aufenthalt in einer Kurklinik erfüllt, kann jeder Versicherte einen Kurantrag stellen. Im fünften Sozialgesetzbuch, Paragraph 23, ist das Recht, auf Kur zu fahren, gesetzlich verankert. Laut Sozialgesetzbuch müssen allerdings alle ambulanten Maßnahmen ausgeschöpft worden sein, bevor der Patient einen Antrag für einen stationären Kuraufenthalt in einer entsprechenden Einrichtung stellen darf. Zu den ambulanten Maßnahmen gehört beispielsweise auch die Physiotherapie. Ein Tipp für den Erfolg des Kurantrages ist, den Arzt seines Vertrauens stets rechtzeitig aufzusuchen. Ohne die Kontaktierung und eine ausführliche Konsultierung des Experten kann sich der Patient kaum Hoffnung machen, dass sein Kurantrag vonseiten des entsprechenden Kostenträgers bewilligt wird. Möchte der Antragsteller die Kostenübernahme durch einen Versicherungsträger in Anspruch nehmen, dann sind bei der Antragstellung einige wichtige Schritte in Angriff zu nehmen.
Vorgehensweise bei einer Kurbeantragung
Damit ein Kurantrag von Erfolg gekrönt wird, sollte der Patient sich vorab Notizen und Gedanken machen. Es geht hierbei darum, sich vor Augen zu führen, was den Antragsteller im Alltag stark belastet und beeinträchtigt. In den letzten zwölf Monaten sollte der Bürger gesundheitsfördernde Maßnahmen und Behandlungen in Anspruch genommen haben. Es gilt jedoch zu unterscheiden, was privat durchgeführt wurde (Eigeninitiative) und was speziell vom behandelnden Arzt verordnet wurde. Dies ist für eine Kurbeantragung von essenzieller Wichtigkeit. Der nächste Schritt ist der Arztbesuch. Dort sollte der Patient mit dem Hausarzt oder Facharzt die Notwendigkeit einer Reha-Maßnahme oder einer stationären Vorsorgekur in allen Details besprechen. Die Beschwerden und die Beeinträchtigungen sowie das Krankheitsbild selbst sollten klar und deutlich festgehalten werden. Der Kurantrag kann nur auf dieser Grundlage einer Überprüfung unterzogen werden. Sieht der Arzt die Notwendigkeit eines Kuraufenthaltes, dann führt der nächste einzuschlagende Weg direkt zur Krankenkasse. Bei der Vorgehensweise für einen Kurantrag darf rein gar nichts dem Zufall überlassen werden. Bei der Krankenkasse teilt der Betroffene dem Sachbearbeiter mit, dass er gerne eine Reha oder eine stationäre Vorsorgemaßnahme in Anspruch nehmen möchte.
Was bei der Kurbeantragung unbedingt beachtet werden sollte
Wird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, dann ist im Normalfall die gesetzliche Unfallversicherung oder die Rentenversicherung zuständig. Reicht eine ambulante Krankenbehandlung nicht mehr aus, zahlt den Kuraufenthalt meist die gesetzliche Krankenversicherung. Der Versicherungsträger zahlt die Kur auch dann, wenn der Arzt des Patienten eine medizinische Reha verordnet. Bei der Kurbeantragung gilt es zu beachten, dass der Arzt, neben der ausführlichen Begründung und der gegebenen Notwendigkeit einer Kur, genau beschreibt, wie sich die Beschwerden des Kurantragstellers auf den Alltag auswirken. Der Mediziner sollte es nicht versäumen schriftlich festzuhalten, was er sich von einer Reha oder einer Vorsorgekur verspricht. Zudem sollte der Arzt auch die Ziele vermerken, die durch eine Kur zu erreichen sind. Für den Patienten ist es enorm wichtig, dass alle verlangten Formulare, am besten gemeinsam mit dem Arzt, ausgefüllt werden. Dadurch können Fehler vermieden werden und es wird verhindert, dass Fragen offenbleiben. Der Versicherungsträger muss beim Prüfen des Antragsformulars klar und deutlich erkennen, warum und wozu eine Kur für die Gesundheit des Antragstellers von Nutzen ist.
Den Kurantrag richtig stellen ist entscheidend
Der Kuraufenthalt ist grundsätzlich eine freiwillige Leistung des Versicherungsträgers. Daher besteht für den Antragsteller kategorisch betrachtet kein Rechtsanspruch. Der Antrag für einen Aufenthalt in einer Kurklinik ist jedoch immer notwendig. Über den behandelnden Arzt erfolgt die Antragstellung. Deshalb ist es entscheidend, dass der Kurantrag formell korrekt beim zuständigen Versicherungsträger eingereicht wird. Ein gut formulierter Kurantrag beinhaltet stets eine ausführliche Diagnose. Es kann vonseiten des Arztes auch die bestmögliche Form des Aufenthaltes festgelegt werden. Das Formular kann der Antragsteller auf der Internetseite der zuständigen Sozialversicherung herunterladen oder beim zuständigen Krankenversicherungsträger anfordern.
Das Einreichen des ausgefüllten Kurantrages
Der Patient kann den ausgefüllten Antrag persönlich an der Servicestelle der Pensions- oder Krankenversicherung abgegeben. Der Antrag kann auch an den zuständigen Versicherungsträger via Post oder E-Mail geschickt werden. Nach dem Einreichen wird genau geprüft, ob die Kostenübernahme der Kur hinsichtlich der medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gewährleistet werden kann. Die Entscheidung über den Kurantrag wird dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Das Einreichen des ausgefüllten Kurantrages muss gesetzeskonform geschehen. Jeder Fragebogen und jede Sparte des Antragsformulars sowie alle anderen vorzulegenden Unterlagen und Dokumente müssen korrekt und richtig eingereicht werden. Wird der Kuraufenthalt vonseiten des Sozialversicherungsträgers bewilligt, gilt der Patient nach dem Antreten der Kur rechtmäßig sofort als arbeitsunfähig, etwa infolge einer Verletzung oder Krankheit.
Wer wählt den Kurort aus?
Bei der Beantragung einer Kur spielt natürlich auch der Kurort selbst eine wichtige Rolle. Der Antragsteller kann den Kuraufenthaltsort grundsätzlich nicht selbst wählen. Die Leistungsträger versuchen jedoch in den meisten Fällen, den angegebenen Wünschen gerecht zu werden bzw. diese weitgehend zu berücksichtigen. Wichtig hierbei ist vor allem die Tatsache, dass zwischen dem Sozialversicherungsträger und der ausgewählten Einrichtung ein Vertragsverhältnis besteht. Denn nur dann kann die Kostenabrechnung seitens des Leistungsträgers problemlos durchgeführt werden. Zudem sollte die gewünschte Einrichtung auch die entsprechenden Therapien anbieten. Die angestrebten Bahandlungen müssen, bezogen auf die angegebene Indikation, mit der vorgeschriebenen Qualität durchgeführt werden können.
Unterschiedliche Sozialversicherungsträger und der Kuraufenthalt
Beim Stellen eines Kurantrages ist es von Vorteil, wenn der Antragsteller genau weiß, wer für ihn zuständig ist. Es gibt unterschiedliche Sozialversicherungsträger, die eine Bewilligung für einen Kurantrag erteilen können. Der Betroffene muss eine Versicherungszugehörigkeit nachweisen können. Zuständig kann die Kranken- oder Pensionsversicherung sein. Für Bezieher von einer befristeten Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätspension ist die entsprechende Pensionsversicherung zuständig. Der Kuraufenthalt muss somit immer vom zuständigen Leistungsträger abgesegnet werden.
Die Kostenabdeckung – der Rechtsanspruch
Wird eine Kur beantragt, spielt von vornherein auch die Kostenabdeckung seitens des zuständigen Versicherungsträgers eine tragende Rolle. Die Sozialversicherungsträger sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, den Kuraufenthalt finanziell zu unterstützen oder gar zur Gänze zu übernehmen, denn es besteht hierfür kein Rechtsanspruch. Wird der Kuraufenthalt bewilligt, so übernimmt die Sozialversicherung in den meisten Fällen auch einen großen Teil der Gesamtkosten. Abhängig vom Einkommen muss der Patient auch einen Selbstbehalt zahlen. Wird der Arbeitnehmer infolge einer Krankheit als arbeitsunfähig eingestuft, dann kann er während des Kuraufenthaltes eine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber bzw. das Krankengeld von seiner Krankenversicherung in Anspruch nehmen. Es besteht auch die Möglichkeit, sofern es aus medizinischer Sicht notwendig ist, eine Begleitperson für den Kuraufenthalt zu beantragen. Der Versicherungsträger entscheidet, ob die Kosten für die Begleitperson bezahlt werden oder nicht.
Wie oft können Versicherte einen Kuraufenthalt beantragen?
Nur bei einer besonderen medizinischen Begründung ist für den Versicherten eine häufigere Inanspruchnahme einer Kur möglich. Ansonsten kann ein Aufenthalt in einer Kureinrichtung maximal zweimal innerhalb von fünf Jahren beantragt werden. Allerdings nur dann, wenn eine medizinische Notwendigkeit gegeben ist.
Was passiert im Falle einer Ablehnung des Kurantrages?
Sollte der Antrag abgelehnt werden, obwohl die Voraussetzungen für eine Kur grundlegend erfüllt sind, gilt es richtig zu reagieren. Mithilfe des Arztes kann der Antragsteller umgehend Widerspruch einlegen. Oftmals kann der Vertrauensarzt den Betroffenen an einen anderen Arzt verweisen. Dieser erstellt ein neues Gutachten. Der Widerspruch sollte vom Patienten innerhalb eines Monats eingelegt werden. Nach dem Zugang der Absage kann die Klage vor Gericht erhoben werden. Binnen vier Wochen hat der Betroffene die Möglichkeit, gegen die Absage der Gewährung einer Kur kostenfrei ein Verfahren zu beginnen. Leider ziehen sich derartige Verfahren oft sehr in die Länge. Manche Ärzte raten ihren Patienten aus diesem Grund einige Monate abzuwarten, um dann einen besser begründeten Kurantrag zu stellen. Hat der eingelegte Widerspruch des Betroffenen keinen Erfolg, dann ist der letzte Weg für den Versicherten immer das Sozialgericht. Ein zusätzlicher Ansprechpartner für den Patienten kann bei einer Kurantragsablehnung auch der Deutsche Heilbäderverband sein.