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Der Kurantrag

Um eine Privatkur oder einen Kururlaub zu machen, wird kein Kurantrag nötig. Der Patient wendet sich selbst an eine von ihm ausgesuchte Kureinrichtung und kümmert sich selbst um seine Kurmaßnahmen. Er sucht meistens vor Ort einen Kurarzt auf oder legt die Privatrezepte für die gewünschten oder vom behandelnden Arzt vorgeschlagenen Behandlungen vor. Außerdem kümmert er sich um Übernachtungsmöglichkeiten vor Ort und den Transport zum Kurort.

Kurantrag

Kurantrag ©iStockphoto/mapo

Alle anfallenden Kosten für eine Privatkur entfallen auf den Patienten. Bei manchen Krankenkassen können jedoch im Nachhinein zumindest Erstattungen für die medizinischen Behandlungen erbeten werden. Andernfalls können die Kurkosten für privat finanzierte Kuren nur als außergewöhnliche gesundheitsbedingte Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Fremdfinanzierte Kuren benötigen einen Kurantrag

Im Unterschied zu den Menschen, die sich eine selbst finanzierte Privatkur gönnen, kommen alle anderen Menschen, die sich als kurbedürftig empfinden, um einen Kurantrag bei der Rentenversicherung oder der Krankenkasse nicht herum. Ob es dabei um eine stationäre oder ambulante Rehabilitationsmaßnahme oder eine gesundheitliche Vorsorgemaßnahme handelt, die eine Verschlimmerung von bereits bestehenden Erkrankungen verhindern soll, spielt bei der Antragstellung eine eher untergeordnete Rolle.

Kuranträge werden meistens bei Herz-Kreislauferkrankungen, schweren Atemwegserkrankungen, Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, Stoffwechselerkrankungen, Krebserkrankungen oder Suchtproblemen beantragt. Auch bei bestimmten psychischen Erkrankungen wie Panikattacken, Phobien, Psychosen oder Depressionen kann ein Kurantrag gestellt werden. In diesem Fall muss die Kureinrichtung auf solche Erkrankungen spezialisiert sein.

Überlegungen vor dem Stellen des Kurantrages

Gemeinsam mit dem behandelnden Arzt sollten die Kurwilligen überlegen, welchen gesundheitlichen Effekt die Kur haben soll und mit welcher Kur-Art dieser zu erzielen wäre. Außerdem ist vor der eigentlichen Antragstellung zu klären, ob es sich um eine ambulante oder stationäre Kurmaßnahme handeln soll. Die Berücksichtigung persönlicher Bedürfnisse steht dabei im Mittelpunkt. Möglich sind beispielsweise Mutter-Kind-Kuren oder in einigen Kureinrichtungen Kuren mit Hund.

Ohne gute Vorbereitung einen Kurantrag bei einem Kostenträger zu stellen, bedeutet die sichere Ablehnung des Antrages. In der Regel erleben bis zu 60 Prozent aller eingereichten Kuranträge zunächst eine Ablehnung. Wer beispielsweise den von den Leistungsträgern geforderten Mindestabstand zu einer bereits erlebten Kurmaßnahme nicht berücksichtigt hat, kann nicht mit einer Bewilligung des Kurantrages rechnen. Der nächste Kurantrag kann erst nach vier Jahren gestellt werden. Ausnahmen werden nur in sehr seltenen Fällen erlebt.

Die Begründungen für den Kurantrag müssen ausführlich dargelegt werden. Ebenso sind die bereits vorgenommenen Behandlungen und Medikamentenverordnungen ausführlich auzulisten. Die Kur muss einen darüber hinausgehenden Behandlungserfolg versprechen, sonst wird der Kurantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit abschlägig beschieden. Die gesetzliche Zuzahlung von 10 Euro je Kurtag ist im Nachhinein zu entrichten. Von diesen Zuzahlungen sind nur Kinder und Antragsteller befreit, die die Kur als Reha-Leistung durch die Unfallversicherung oder eine Berufsgenossenschaft finanzieren können.

Widerspruch samt Neu-Einreichung

Bei einer Ablehnung des Kurantrages kann einmalig Widerspruch eingelegt werden. Ein Widerspruch allein bewirkt aber noch keine Genehmigung. Nötig ist, dass der Arzt die Begründung für die Kur nochmals schriftlich fixiert und dabei erweitert. Er muss deren Dringlichkeit nochmals verdeutlichen.

Bei einer erneuten Ablehnung durch den zuständigen Kostenträger muss gegebenenfalls das Sozialgericht über den Kurantrag und seine Berechtigung entscheiden. Dabei können Patienten, die sich benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlen, sich an den SOVD, den VdK oder eine andere Sozialberatungsstelle wenden, um juristische Unterstützung zu erbitten. Bei diesen Sozialverbänden müssen die Antragsteller aber Mitglied sein. Oftmals ist dem Antrag dann ein Erfolg beschieden.

Das Antragsformular

Die Antragsformulare für eine Kurmaßnahme stehen bei der Deutschen Rentenversicherung oder den Krankenkassen als Download zur Verfügung. Alternativ können sie dort schriftlich beantragt werden, wenn der Download nicht genutzt werden kann. Den Kurantrag sollte der Kurwillige grundsätzlich zusammen mit dem behandelnden Arzt ausfüllen, da eine Kurmaßnahme medizinisch begründet sein muss. Auch die Dringlichkeit der Kur und die Chance auf eine erhebliche Verbesserung der Beschwerden sollten ausführlich dargestellt werden. Beides sind Voraussetzungen für eine Bewilligung.

Eine Kur kann aber nur jemand beantragen, der nachweislich alle sonstigen therapeutischen Maßnahmen genutzt hat. Es geht den Leistungsträgern dabei darum, dass unnötige Kosten vermieden werden sollen. Trifft es zu, dass alle therapeutischen Maßnahmen ausgeschöpft sind, kann der behandelnde Arzt durch ein Attest die Notwendigkeit einer Kur darstellen. Es geht bei beantragten Kurmaßnahmen stets darum, die vorliegenden Beschwerden bei chronischen Erkrankungen zu lindern und die Heilung nach schwerer Erkrankung zu unterstützen. Auch präventive Gründe sind sinnvolle Gründe für einen Kurantrag. Ob die vom Arzt attestierte Notwendigkeit ausreicht, entscheidet dann der zuständige Leistungsträger. Er untersucht gegebenenfalls auch, ob tatsächlich vor Ort alle Möglichkeiten der Behandlung ausgeschöpft wurden.

Im Anschluss an das Ausfüllen des Kurantrages können die unterschriebenen Antragsformulare samt aller beigefügten Unterlagen wie

•dem Arztbrief bzw. Attest
•eventuell vorliegenden Gutachten
•aktuellen Untersuchungsergebnissen
•der Liste bereits vorgenommener Behandlungen
•und der Liste der verordneten Medikamente

bei dem zuständigen Leistungsträger eingereicht werden. Als Kostenträger für eine Kurmaßnahme kommen Krankenkassen und Rentenversicherungen infrage. Nach einer schweren Operation oder einem langen Krankenhausaufenthalt kann auch der Sozialdienst des Krankenhauses in die Beantragung von Kurmaßnahmen eingebunden werden.

Die ärztliche Empfehlung für den Kurantrag

Kein Kurantrag, den ein Leistungsträger genehmigen soll, kann ohne eine ausführliche Empfehlung seitens des behandelnden Arztes gestellt werden. Jeder Mensch, der einen Kurantrag zwecks Finanzierung durch einen Kostenträger stellen möchte, hat jedoch ein geregeltes Recht auf einen Kuraufenthalt. Das Kurintervall – also der Abstand zwischen zwei Kuren oder Reha-Maßnahmen – darf jedoch nicht unterschritten werden.

Dem behandelnden Arzt kommt es zu, per Attest zu verdeutlichen, dass eine Kur aus Präventionsgründen oder für den Heilungsverlauf elementar wichtig ist und dass bei Antragstellung hohe Dringlichkeit besteht. Welcher Arzt die Notwendigkeit einer Kurmaßnahme attestiert, spielt keine Rolle. Fachärzte können dieses Attest ebenso ausstellen wie Betriebsärzte oder Hausärzte. Entscheidend ist, dass der attestierende Arzt den Patienten und dessen Erkrankungsverlauf genau kennt. Außerdem sollte der Arzt in seinem Attest darstellen können, welche Behandlungen und Medikationen bereits vorgenommen wurden, um den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen. Der behandelnde Arzt kann außerdem am besten entscheiden, ob eine stationäre oder eine ambulante Kurmaßnahme sinnvoll sind.

Die genannten Voraussetzungen für den Kurantrag stellen sicher, dass die Gründe für einen Kurantrag stichhaltig und nachweisbar sind. Sie verhindern zudem, dass ein Kurwilliger zu einem ihm fremden Arzt geht und von diesem erwartet, dass er den Kurantrag ohne Kenntnis des Patienten und seiner Krankengeschichte mit entsprechenden Gutachten oder Attesten unterstützt. Der den Kurantrag unterstützende Arzt sollte aufgrund der ihm bekannten Krankengeschichte auch genügend Kenntnisse der Kureinrichtungen haben, um einen geeigneten Kurort empfehlen zu können. Die übliche Kur-Dauer ist drei Wochen. Sie kann jedoch von Medizinern der Kureinrichtung um eine Woche verlängert werden, wenn der Kurverlauf noch nicht befriedigend genug ist.

Die Frage von Kosten und Zuzahlungen

Das ärztliche Attest und die Begründung der medizinischen Notwendigkeit eines Kurantrages sollen sicherstellen, dass die Kosten für die Kurmaßnahme von einem Leistungsträger übernommen werden. Ohne diese Attestierung müsste der Kurwillige alle Kosten für die Kurmaßnahme plus Unterbringung und Anreise selbst stemmen. Wer einen Kurantrag bei einem Leistungsträger wie der Krankenkasse oder der Rentenversicherung stellt, kann sich in der Regel keine selbst finanzierte Kur leisten.

Der Kostenträger finanziert durch die Genehmigung des Kurantrages die Kurmaßnahme und alle notwendigen medizinischen Behandlungen. Der Patient muss aber einen Eigenanteil von 10 Euro je Tag übernehmen. Bei stationären Vorsorgemaßnahmen und bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen gilt der Regelsatz von 10 Euro je Kurtag. Alle durchzuführenden Kurleistungen und Behandlungen sind kostenfrei.

Anders ist es aber bei ambulant durchgeführten Vorsorgemaßnahmen. Hier werden 10 Euro für die Konsultation beim Kurarzt fällig. Zudem müssen die Kurwilligen 10 Euro „Verordnungsblattgebühr“ zahlen, die sich auf die Kuranwendungen beziehen. 10 Prozent der anfallenden Kosten übernimmt der Antragsteller, den Rest finanziert der Kostenträger. Wichtig ist, dass sich für den Antragsteller bei ambulanten Vorsorgekuren gelegentlich andere Eigenbeteiligungen ergeben können – zum Beispiel, wenn vor Ort Anwendungen in Anspruch genommen werden, die sich auf ein schon vorher erstelltes Rezept beziehen. Unterkunft und Verpflegung während eines ambulanten Kuraufenthaltes finanzieren die Antragsteller zum Teil selbst. Es lohnt sich also, über vorab die selbst zu tragenden Kosten und Eigenbeteiligungen genau zu informieren.

Unterkunft und Verpflegung für eine stationäre Kurmaßnahme in einer Kurklinik werden mit je 13 Euro pro Kurtag bezuschusst. Mitkurende Kleinkinder erhalten einen Zuschuss von 21 Euro je Kurtag. Möglicherweise fordern die Krankenkassen im Nachhinein noch weitere Zuzahlungen vom Antragsteller ein. Um über diese Kostenbeteiligungen seiner Krankenkasse vorab informiert zu sein, sollte der Antragsteller vor der Antragstellung mit dem zuständigen Kostenträger sprechen.

In manchen Fällen kommen weitere Behörden, Dienststellen oder Ämter als Kostenträger für einen Kurantrag infrage. Bei einem Arbeitsunfall übernehmen beispielsweise die Unfallversicherung oder die Berufsgenossenschaft alle Zuzahlungen, die eine Krankenkasse vom Betroffenen einfordert. Beamte, die im öffentlichen Dienst tätig sind, können sich an eine Beihilfestelle wenden. Wehr- und Kriegsdienstgeschädigte und Gewaltopfer wenden sich an das Versorgungsamt, um die Kostenübernahme der Kur regeln zu lassen. Diese Anlaufstellen sind dazu verpflichtet, den Antrag auf Kostenübernahme zu bearbeiten. Sie müssen den Antragsteller gegebenenfalls an die tatsächlich zuständige Stelle verweisen.

Prüfung des Kurantrages durch das Amt

Wenn bei einem Kurantrag Sozialleistungsträger beteiligt sind, muss das zuständige Amt den Kurantrag ebenfalls genehmigen. Der Kurantrag wird meistens von einem unabhängigen Experten geprüft. Dabei wird die Krankengeschichte samt dem Attest des behandelnden Arztes genau geprüft. Falls ein Amtsarzt eine erneute Antragsprüfung durchführt, kann dieser den Antragsteller zu einer erneuten körperlichen Untersuchung bitten. Gegen eine Ablehnung des Kurantrages durch das zuständige Amt kann ebenfalls Widerspruch eingelegt werden. Oftmals lohnt sich die Mühe, denn die Aussichten auf Erfolg sind insbesondere bei einer Antragstellung wegen psychosozialer Probleme gut.

Spezialfälle: Mutter-Kind-Kuren oder Kuren am Toten Meer

Die Antragstellung für eine Mutter-Kind-Kur verläuft genau wie die für jede andere Kur. Die Genehmigungsquote ist meistens recht gut. Kostenzuschüsse werden in den meisten Fällen von den Kassen bewilligt. Es ist jedoch ratsam, vor der Antragstellung das persönliche Gespräch mit der zuständigen Beihilfestelle oder Krankenkasse zu suchen. So können sich die Mitarbeuiter der Krankenkasse ein eigenes Bild von der Situation machen und unterstützen gegebenenfalls den Kurantrag.

Kuren am Toten Meer sind nur bei schweren Indikationen sinnvoll, die die Haut betreffen. Solche Kuranträge werden nur für Patienten mit schwerer Psoriasis, starker Schuppenflechte und schlimmen Hautekzemen genehmigt. Außerdem müssen bei Antragstellung alle sonst möglichen Behandlungsoptionen ausgeschöpft sein. Der unterstützende Arzt sollte in diesem Fall der behandelnde Hautarzt sein. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Kuren am Toten Meer nur nach Vorlage eines entsprechenden Gutachtens. Wichtig ist, dass vom behandelnden Arzt ein medizinischer Bedarf und eine positive Rehabilitationsprognose attestiert werden. Ist das der Fall, hat die Genehmigung des Kurantrags gute Chancen.

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