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Beantragung einer Kur

Auch die Vorsorge (Prophylaxe) ist ein gewichtiges Argument bei der Beantragung einer Kur. Allerdings lassen sich viele von der vermeintlich großen Bürokratie im Zuge der Beantragung einer Kur abschrecken. Das muss nicht sein, denn es ist wahrlich gar nicht so schlimm.

Kur

Kur ©iStockphoto/Tashatuvango

Beantragung einer Kur

Während einer Kur kommt in der Regel ein ganzes Bündel von Rehabilitationsmaßnahmen, die aufeinander abgestimmt sind, zur Anwendung. Es handelt sich dabei um mehrere Therapieverfahren, die sowohl stationär als auch ambulant, meistens in einer Kurklinik, durchgeführt werden können. Es ist der behandelnde Arzt, der seinem Patienten, je nach Art der Erkrankung, eine Kur zur Prävention, zur Abminderung von (gegebenenfalls chronischen) Symptomen oder zur Rehabilitation empfiehlt.

Mit einer Kur soll die Behandlung des Arztes unterstützt und langfristig untermauert werden. Durch ein ganz gezieltes Therapieprogramm wird die bisherige und zukünftige Behandlung so erweitert, dass im Ergebnis die Selbstheilungskräfte des Patienten gestärkt werden. Auch der psychologische Halt durch die Arbeit in der Gruppe ist ein wichtiger Faktor für die Bewältigung der Krankheit.

Der Erfolg einer Kur hängt sehr stark davon ab, dass sie zur rechten Zeit eingeleitet wird. Das ist plausibel vor dem Hintergrund, dass dem Körper mit flankierenden Maßnahmen geholfen ist, solange die Selbstheilungskräfte noch zu nachhaltigen „Reparaturen“ in der Lage sind. Diese Phase sollte auf keinen Fall verpasst werden.

Nicht selten ist es die Lebenssituation oder das Verhalten, das die Patienten immer mehr in eine chronische Erkrankung abgleiten lässt. Vor diesem Hintergrund ist es absolut sinnvoll, auch für das Gesundheitssystem insgesamt, Menschen präventiv zur Kur zu schicken, weil ihnen dort ihr gesundheitliches Bewusstsein ausgeschärft wird. Fast jede Kur ist mit einer Reihe informativer medizinischer Vorträge über Gesundheitsrisiken verbunden. Die konkrete Anleitung und Durchführung bestimmter Therapien tragen bei vielen Patienten zu einem Umdenken bei in dem Sinne, dass sie sich gesunde Verhaltensweisen angewöhnen und nach der Kur zu Hause so fortsetzen. Darin besteht dann ein echter Kurerfolg.

Wer also über längere Zeit unter bestimmten Krankheitssymptomen leidet, die sich offensichtlich nicht mehr bessern, sollte unbedingt das Thema Kur bei seinem Arzt ansprechen. Ein gutes Beispiel dazu ist der Bluthochdruck-Patient. Das Symptom bleibt lange unbemerkt und „tut auch nicht weh“. Aber mit der Zeit bilden sich in den Arterien lebensgefährliche Ablagerungen und dieser Prozess geht konsequent immer weiter, es sei denn, es wird endlich der Grundstein gelegt zu massiven Verhaltens- und Ernährungsänderungen, die der Patient nach der Kur eigenständig weiter befolgen kann.

Beantragung einer Kur – Die Schritte der Beantragung einer medizinischen Rehabilitation

Die Reha ist meistens eine wichtige Maßnahme nach einer umfänglichen OP, die zum Beispiel durch einen Unfall notwendig war. Auf diese Weise ist es schon oft gelungen, eine Pflegebedürftigkeit doch noch abzuwenden. Für ältere Patienten ist die spezielle geriatrische Reha mit dem Ziel einer längeren Selbstständigkeit entwickelt worden.

Um eine Kur überhaupt beantragen zu können, ist im ersten Schritt zunächst ein Gespräch mit dem behandelnden Arzt erforderlich. Er wird Ihnen sagen können, ob in Ihrem individuellen Fall eine Kur eine Aussicht auf Erfolg hat, denn dies ist die Voraussetzung dafür, ob die Maßnahme von der Krankenkasse finanziert wird. Möglicherweise wird Sie Ihr Hausarzt zu einem anderen Facharzt überweisen, der berechtigt ist, Ihnen eine Kur zu verordnen. In diesem Zuge wird auch geklärt, ob eine ambulante Kur ausreichend ist oder ob es doch eine stationäre Kur sein soll. Der erste Fall ist mit höheren Kosten für den Patienten verbunden, weil er dann seine Anreise, Unterkunft und Verpflegung im Kurort weitgehend selbst finanzieren muss.

Im zweiten Schritt werden die Antrags­formulare für die Kur bei der Krankenkasse angefordert. Diese nehmen Sie mit zu Ihrem Arzt, der darin die Notwendigkeit und den Behandlungsschwerpunkt sowie die Ziele der Kur begründet.

Im Zuge des dritten Schritts reichen Sie das vollständig ausgefüllte Antragsformular einschließlich eventueller weiterer Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein, die gegebenenfalls ihren medizi­nischen Dienst (MDK) zur Prüfen des Antrags hinzuzieht. Es kann vorkommen, dass Sie der MDK noch zu einem weiteren begutachtenden Arzt schickt.

Falls Ihre Krankenkasse den Kurantrag ablehnt, können Sie als vierten Schritt innerhalb von vier Wochen Wider­spruch einlegen. Die Wahrscheinlichkeit, dass Ihrem Widerspruch stattgegeben wird, ist relativ hoch. Im Jahre 2010 waren hinsichtlich ambulanter Vorsorgeleistungen mehr als die Hälfte aller Wider­sprüche erfolg­reich. Eine erneute, begründende Stellungnahme Ihres Arztes ist in der Sache stets sehr hilfreich. Für die endgültige Entscheidung ist der Wider­spruchs­ausschuss zuständig. Wenn auch Ihr Widerspruch nochmals abge­lehnt wird, haben Sie die Möglichkeit, Klage beim Sozialgericht einzureichen.

Der fünfte Schritt stellt den Kurantritt selbst dar, dann nämlich, wenn Sie einen positiven Reha-Bescheid (meistens für drei Wochen) von Ihrer Krankenkasse erhalten. In diesem Fall können Sie gemeinsam mit Ihrem Arzt den Kurort bestimmen. Allerdings müssen Sie Ihre Kur nun innerhalb von vier Monaten antreten, ansonsten verfällt der Anspruch.

Beantragung einer Kur – Die Arzt-Empfehlung

Das Attest mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit der Kur wird entweder durch den behandelnden Arzt oder einen Betriebsarzt oder einen Vertrauensarzt ausgestellt. In diesen Fällen gehen die Krankenkassen von ausreichender Kompetenz aus, dass die Gesamtsituation des Patienten fachlich-medizinisch richtig eingeschätzt wird. Es ist auch der behandelnde Arzt, der nach der Kur weitere ambulante Maßnahmen durchführt, die sich möglicherweise während der Kur als notwendig erwiesen haben, um den Kur-Erfolg nachhaltig zu vertiefen.

Der Arzt weiß in der Regel, dass die medizinische Notwendigkeit der Kur beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahme ausführlich zu begründen ist. In diesem Zuge sollte deutlich gemacht werden, inwieweit die aktuellen Beschwerden den Patienten im Alltag einschränken, gerade auch im Hinblick auf die Ausübung seines Berufes. Darüber hinaus wird der Arzt seine Einschätzung über die Erfolgsaussichten der Kur abgeben, die Ziele benennen und deren Erreichbarkeit skizzieren. Der Arzt hilft dem Patienten bei Bedarf bei der Ausfüllung des Antrages auf eine Kur. Alle erforderlichen Formulare werden zur Verfügung gestellt von den:
– Krankenkassen
– Servicestellen der Deutschen Rentenversicherung
– Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation

Beantragung einer Kur – Muss der Patient im Falle einer Vorsorgekur Urlaub nehmen?

Ja, das ist so, denn während einer ambulanten Vorsorgekur ist der Kurgast formal arbeitsfähig. Ganz anders ist die Situation bei stationären Kuren, für deren Durchführung die Patienten krankgeschrieben sind.

Beantragung einer Kur – Was kostet eine Kur?

Jeder Mensch hat die Möglichkeit, jederzeit eine Kur auf eigene Kosten zu machen. Dafür ist eine ärztliche Empfehlung nicht erforderlich, die eigene Entscheidung reicht aus. Wer über die finanziellen Möglichkeiten verfügt und spürt, dass Körper oder Geist mal eine pflege-intensive Auszeit braucht, dem seien die bestehenden Vorsorge-Therapien sowie die modernen Behandlungsmethoden chronischer Beschwerden unbedingt ans Herz gelegt. Das bringt jeden gesundheitlich voran. Die Preise für die zum Teil recht umfassenden Kur-Grundprogramme hängen oftmals stark vom gewählten Kurort ab.

Die gesetzliche Sozialversicherung sieht aber unter bestimmten Bedingungen einen Rechtsanspruch auf eine Kur- beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahme vor. Dieser Anspruch entsteht sogar nach mehreren Jahren immer wieder neu. Entsprechende klare Regelungen bestehen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung beziehungsweise bei der staatlichen Beihilfe für Beamte. Diese betreffen die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Kur einschließlich der medizinischen Leistungen der Einrichtungen in den Kurorten und Heilbädern.

Bei stationären Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen wird von den Patienten eine Zuzahlung (Selbstbeteiligungsanteil) in Höhe von zehn Euro pro Tag verlangt. Die einzelnen Kurleistungen sind zuzahlungsfrei. Bei den ambulanten Vorsorge-Maßnahmen werden zehn Euro für die Beratungsleistung des Kurarztes und weitere zehn Euro als Verordnungsblattgebühr jeweils bezogen auf eine bestimmte Kurmittelanwendung fällig. Die Kosten der Heilmittel (Inhalationen, Fango-Packungen, Rückengymnastik, Medikamente und so weiter) werden zu 90 Prozent von der Krankenkasse übernommen, die restlichen zehn Prozent trägt der Patient. Auch die Kosten für die Verpflegung und die Unterkunft werden bei einer ambulanten Kur teilweise von der Krankenkasse getragen. Bei Erwachsenen macht dies täglich bis zu 13 Euro aus, Kleinkinder erhalten Zuschüsse bis 21 Euro.

Kleiner Tipp: Wenn Sie im Vorfeld einer Anwendung ein Rezept dafür vorlegen, kann es für Sie günstiger sein als die bisherige, pauschale 15-Prozent-Zuzahlung.

Diese Details zu den Zuzahlungen mögen vielleicht für Sie wichtig sein:
– Wenn die Deutsche Rentenversicherung Kostenträger ist, werden bei teilstationären oder ambulanten Reha-Leistungen keine Zuzahlungen fällig.
– Bei stationären medizinischen Leistungen werden für höchstens 42 Tage innerhalb eines Kalenderjahres Zuzahlungen von maximal zehn Euro am Tag fällig.
– Wenn Patienten zum Zwecke ambulanter Vorsorgeleistungen selbst zu einem Kurort fahren, sind Unterkunft und Verpflegung ebenfalls selbst zu bezahlen. Sehr wohl kann die Krankenkasse bis zu 16 Euro pro Tag beisteuern. Chronisch kranke Kleinkinder erhalten bis zu 25 Euro.
– Bei Mutter-Vater-Kind-Kuren sollten sich die Patienten im Vorfeld über die Zuzahlungsregelungen ihrer Krankenkasse informieren.

Beantragung einer Kur – Bei Überschreitung der Belastungsgrenze fallen Zuzahlungen bei einer Kur weg

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) gilt seit November 2003. Mit diesem Gesetz wird die Eigenbeteiligung der Versicherten geregelt. Darin wurde die Eigenbeteiligung erheblich angehoben mit der Folge, dass die „Laune“ auf Kur messbar zurückging. Dem wurde dann damit entgegen gesteuert, dass individuelle Belastungsgrenzen eingeführt wurden, die das Einkommen der Versicherten in die Waagschale warfen. Bei Erreichen der Belastungsgrenze brauchen die Versicherten und ihre Familienmitglieder keine Zuzahlungen mehr zu leisten. Es wurde in diesem Zuge eine grundsätzliche Belastungsgrenze bei zwei Prozent des Brutto-Familieneinkommens festgezurrt. Im Falle erheblicher chronischer Erkrankungen wurde die Belastungsgrenze sogar auf ein Prozent reduziert.

Es lohnt sich also, die Krankenkasse bezüglich der Zuzahlungsmodalitäten zu befragen. In der Regel erhalten die Patienten bereitwillig Auskunft darüber, ob in ihrem Fall die Belastungsgrenze greift oder eben nicht.

Die Krankenkasse hilft meistens

Voraussetzung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse ist, dass es nicht bereits andere Träger gibt, die für den jeweiligen Versicherten zuständig sind. Dieser Aspekt muss durch die KV zunächst abgeprüft werden. Danach informiert die Krankenkasse ihren Versicherten über die geltenden Regeln und die Zuzahlungssatzung. Die Krankenkasse ist Ihr nächster Ansprechpartner in Sachen Kurmaßnahme, sie stellt die Antragsformulare zur Verfügung und berät ihre Mitglieder über die verschiedenen Zuständigkeiten. Die gesetzliche Krankenversicherung ist dann zuständig, wenn der behandelnde Arzt die medizinische Rehabilitationsmaßnahme verordnet.

Falls einem Arbeitnehmer aus Krankheitsgründen die Arbeitsunfähigkeit droht, ist meistens die Rentenversicherung oder auch die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Die privaten Krankenkassen übernehmen die Reha-Kosten nur dann, wenn der entsprechende Tarif, der dies einschließt, frühzeitig gebucht worden ist. Es funktioniert nicht, heute den Tarif entsprechend anzupassen und morgen die Kur zu beantragen.

Die ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationskur

Früher wurde die ambulante Kur oftmals als „offene Badekur“ bezeichnet. In diesem Fall wählt der Patient, meistens beraten durch seinen Arzt, seine favorisierte Kureinrichtung selbst aus. Eine solche ambulante Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationskur kann jeder Patient jeweils nach drei Jahren durch seinen Arzt neu beantragen lassen. Gemäß Sozialgesetzbuch V, § 23 Abs. 2 ist die Voraussetzung hierbei, dass es sich um „ambulante Vorsorgeleistungen in einem anerkannten Kurort“ handelt.

Stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationskur und stationäre Anschlussrehabilitation (AHB)

Im ersten Schritt einer Kurbeantragung prüft der Arzt, ob eine ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme als ausreichend erachtet werden kann für eine Gesundung. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann der Arzt beim zuständigen Sozialleistungsträger einen Antrag auf Kostenübernahme der stationären Behandlung einschließlich Unterkunft und Verpflegung stellen. Die rechtliche Grundlage dafür bilden § 23 Abs. 4 und § 40 Abs. 2 SGB V unter der Voraussetzung, dass gemäß § 111 SGB V überhaupt ein Versorgungsvertrag besteht. Wenn ein solcher Antrag auf Kostenübernahme durch den Kostenträger genehmigt wird, so gilt dies in der Regel für einen dreiwöchigen Kuraufenthalt.

Aber es gibt auch Ausnahmen. Bei einigen Erkrankungen sind zum Beispiel bestimmte Behandlungszeiten angezeigt, die länger andauern sollten als nur drei Wochen. Daher sind grundsätzlich Verlängerungen einer Kurmaßnahme vorgesehen, wenn diese gesundheitlich unumgänglich sind. In vielen Fällen sind Wiederholungskuren notwendig. Allerdings entsteht ein Anspruch auf Kostenübernahme erst wieder nach einer Pause von vier Jahren seit der Inanspruchnahme der vorangegangenen Kur. Dennoch kann ein Dringlichkeitsantrag gestellt werden, falls eine erneute stationäre Kur aus medizinischen Gründen sofort erforderlich ist.

Wenn eine stationäre Anschlussrehabilitation (AHB) unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt medizinisch notwendig ist, bezahlt der Patient im Regelfall eine Tagespauschale von zehn Euro während seiner Kur, es sei denn, die Zuzahlungsgrenze wurde bereits erreicht.

Mutter-Vater-Kind-Kuren

Wenn Kinder krank sind und eine Kur benötigen, brauchen sie ganz besonders ihre Eltern an ihrer Seite. Dieses Thema und der damit verbundene Rechtsanspruch sind in den §§ 24 und 41 SGB V abgehandelt. Auch Eltern-Kind-Kuren bedürfen der ärztlichen Begründung und werden weitestgehend durch die Krankenkassen finanziert. Es sind ebenfalls hier wieder die Krankenkassen sowie das Müttergenesungswerk oder gemeinnützige kirchliche Träger, die wichtige, beratende Funktionen zu dem ganzen Themenkomplex Mutter-Vater-Kind-Kur ausüben. Hier finden Sie nicht nur Hilfe bei der Antragstellung, sondern Sie erhalten wertvolle Unterstützung bei der Auswahl einer passenden Mutter-Vater-Kind-Kur. Darüber hinaus informieren die (regionalen) Beratungsstellen der Rentenversicherungen über spezielle Kinder-Kuren.

Die Notwendigkeit einer Kur wird durch eine neutrale medizinische Einrichtung überprüft

Der Sozialleistungsträger genehmigt eine Kur erst dann, wenn ein amtliches Gutachten über deren medizinische Notwendigkeit vorliegt. Daher ist die Einschaltung einer neutralen ärztlichen Einrichtung wie zum Beispiel ein Amtsarzt oder ein medizinischer Dienst erforderlich, der Einsicht in die Krankenakte mit der Krankheitsgeschichte nehmen kann. Unter Umständen werden im Zuge dieser Prüfung zusätzliche körperliche Untersuchungen angeordnet, auf deren Grundlage die Notwendigkeit einer Kurmaßnahme bestätigt werden soll.

Wichtiger Hinweis: Falls Ihre Kur im Rahmen dieser Prüfung allein aufgrund einer Durchsicht der Patientenakte abgelehnt wird, besteht das Recht, Widerspruch einzulegen und eine körperliche Untersuchung zu beantragen.

Ihr Kurantrag wurde abgelehnt

Wenn Sie und Ihr behandelnder Arzt nach wie vor fest und begründet von der Notwendigkeit der Reha-Maßnahme überzeugt sind, sollten Sie innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides Widerspruch einlegen. Wenn auch der Widerspruch wieder abschlägig beschieden wird, können Sie ebenfalls innerhalb von vier Wochen vor dem Sozialgericht eine Klage erheben. Ein solches Verfahren ist in aller Regel für Patienten kostenfrei, allerdings kann es sich sehr stark in die Länge ziehen.

Abschließender Tipp: Meistens gelangen Patienten mit abgelehnten Kuranträgen schneller an ihr Ziel, wenn sie nach einigen Monaten einen neuen Kurantrag einreichen, bei dem die erneute Begründung durch den behandelnden Arzt so formuliert wird, dass die vormaligen Ablehnungsgründe kein Gewicht mehr haben. In der Tat „müssen“ einige Kuren allein wegen eines Formfehlers abgelehnt werden.

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