Kur-Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Für die Kostenübernahme einer Kur sind vor allem die verschiedenen Träger der Sozialversicherung zuständig. Dazu zählen in erster Linie die Rentenversicherung sowie die Krankenkasse.
Daneben werden Kurkosten aber auch von Berufsgenossenschaften, Unfallversicherung, Beihilfestelle oder dem Versorgungsamt übernommen. Damit sind viele Gründe und Indikationen, die eine Kur notwendig machen, bereits abgedeckt. Wie sieht aber die Kostenübernahme der Kur aus, wenn eine solche Maßnahme etwa durch den Arbeitsvertrag als Maßnahme zur Prävention vorgeschrieben wird?
In solchen Fällen lassen sich die Kosten der Kur keinem Träger der Sozialversicherung zuschreiben. Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern Kuren vorschreiben, haben in erster Linie ein betriebliches Interesse wie die Vermeidung von Fehltagen oder dramatischen Fehlern aufgrund von menschlichem Versagen im Blick. Verordnet ein Arbeitgeber seinen Angestellten eine Kur, muss er die Kosten dafür tragen. Hierbei ist es zu beachten, dass der Zuschuss vom Arbeitgeber vom Finanzamt als zusätzlicher Arbeitslohn angerechnet werden kann. Besonders dann, wenn die Kur der Verbesserung des Gesundheitszustandes dient, kann die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber zur Stolperfalle werden, da auf die Zuwendungen dann Lohnsteuer entrichtet werden muss.
Um diese unangenehme Situation bei der Kostenübernahme einer Kur im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsfürsorge zu vermeiden, muss das betriebliche Interesse im Vordergrund stehen. Allerdings sind Ausgaben des Arbeitgebers für gesundheitsfördernde Maßnahmen bis zu einer Höhe von 500 Euro steuer- und abgabenfrei. Ob und in welchem Umfang Arbeitgeber davon tatsächlich Gebrauch machen, hängt von den Regelungen des Arbeitsvertrags ab.