Dauer von Kuren
Grundsätzlich muss bei der Dauer von Kuren unterschieden werden, ob jemand auf eigene Kosten kuren möchte oder bei attestierter medizinischer Notwendigkeit einen Antrag bei einem Träger wie der Rentenversicherung oder der Krankenkasse stellt. Außerdem bestehen Unterschiede zwischen ambulanten und stationären Kuren.

Dauer von Kuren ©iStockphoto/Christopher Moswitzer
Zunächst soll hier über die Dauer privat finanzierter Kurmöglichkeiten gesprochen werden. Im Anschluss wird die Dauer verschiedener Kuren besprochen, die durch Kostenträger wie die Rentenversicherung oder die Krankenkassen finanziert werden.
Dauer von Kuren – Kuren auf eigene Kosten
Bei einer selbst finanzierten Kur kann der Erholungsbedürftige nicht nur den Kurort und die Kurklinik selbst bestimmen, sondern auch über die Dauer der Kurreise entscheiden. Die eigenfinanzierten Kurreisen liegen momentan im Trend, weil Kuren, die einer der oben genannten Kostenträger finanzieren soll, immer öfter abgelehnt werden. Die Standardlänge für eine konventionelle Kur liegt zwischen zwei und drei Wochen. Es gibt die Möglichkeit einer Verlängerung um eine Woche, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Diese Kurdauer ist auch üblich, wenn die Kurmaßnahme selbst finanziert wird. Wir sprechen dann von einem Kur-Urlaub oder einer Privatkur.
Entscheidend für die Länge einer selbst finanzierten Kurmaßnahme ist die Feststellung der Kurfähigkeit durch den behandelnden Arzt. Eine Rolle spielt auch die Verfügbarkeit von Betten in der ausgewählten Kurklinik. Der Vorteil der Privatkur ist, dass man auch zu zweit anreisen kann und als Paar von der Kureinrichtung profitieren kann. Der mitreisende Partner hat jedoch keinen Anspruch auf Anwendungen, außer ihm wurde ebenfalls Kurfähigkeit bescheinigt.
Zahlreiche Reiseanbieter bieten inzwischen privat buchbare Kurreisen und Pauschalangebote für Selbstzahler an. Die klassischen Kurorte bemühen sich, durch solche Angebote wieder mehr Kurgäste anzulocken, da die Anträge auf die klassischen Kurmaßnahmen immer öfter abgelehnt werden. Das hat zu einer Krise der Kurorte geführt und begünstigt mittlerweile zusätzliche Wellnessangebote.
Dauer von Kuren – Die Kur-Dauer bei einer privat finanzierten Kurmaßnahme
Ansprechpartner im selbst ausgesuchten Kurort sind die Kurverwaltung bzw. der Badearzt. Letzterer befindet über Art und Häufigkeit der medizinischen Anwendungen. Die Unterkunft muss nicht unbedingt in der Kurklinik liegen. Sie kann auch privat gebucht werden – zum Beispiel in einer Pension, einem Hotel, als Appartement oder Ferienwohnung. Die freie Wahl der Unterkunft ermöglicht, die Kur-Dauer um einen Erholungsurlaub zu verlängern, sofern die Verfügbarkeit der Unterkunft dies erlaubt. Prinzipiell sind Kururlaube von sechs oder acht Wochen möglich, wobei eine Zeitspanne von zwei bis drei Wochen dank medizinischer Anwendungen als echte Kur anzusehen ist.
Möglich sind aber auch privat finanzierte Kurzkuren sowie ein Wellness-Aufenthalt mit gesundheitsförderlichem Pauschalangebot. Bei der Kurzkur werden beispielsweise sechs oder sieben Behandlungstage und eine Woche Aufenthalt in einem selbst gewählten Kurort angeboten. Es handelt sich dabei oft um Pauschalangebote, bei denen die inkludierten Anwendungen vom Anbieter festgelegt werden. Weitere Anwendungen können jedoch vor Ort dazu gebucht werden.
Zum Teil werden solche gesundheitsförderlichen Angebote im Nachhinein von der Krankenkasse bezuschusst. Je nach Krankenkasse fallen die Zuschüsse jedoch unterschiedlich hoch aus. Bei den zahlreichen Wellnessangeboten zahlen die Krankenkassen meistens nichts dazu. Hier muss auch keine Kurfähigkeit attestiert werden. Es handelt sich aus Sicht der Kostenträger meist eher um Entspannungs- und Wohlfühlangebote, als um solche mit nachgewiesenem gesundheitlichem Nutzen.
Kuren mit Kostenübernahme durch einen Träger
Die klassische dreiwöchige Kurmaßnahme mit medizinisch indizierter Verlängerungsmöglichkeit ist zwar weiterhin im Angebot – aber sie wird von den Kostenträgern immer häufiger abgelehnt. Auch die Häufigkeit, mit der ein Kurantrag gestellt werden darf, hat sich verändert. Der Grund sind die Kostenexplosionen im Gesundheitswesen.
Die Kostenträger sprechen den Patienten heutzutage aus Kostengründen die Kurbedürftigkeit ab – es sei denn, die Genehmigung der Kurmaßnahme erscheint ihnen als unvermeidlich. Oftmals haben Widersprüche gegen die Ablehnung aber Erfolg. Die klassische Kur-Dauer von zwei oder drei Wochen gilt bis heute. Sie kann bei entsprechender Dringlichkeit und medizinisch bestätigter Kurbedürftigkeit um eine weitere Woche verlängert werden. Gefordert wird seitens der Kostenträger aber nicht nur eine Kurbedürftigkeit, sondern auch die Rehabilitationsmöglichkeit. Wenn also bei altersbedingten Erkrankungen keine Aussicht auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes besteht, oder aus Sicht der Kostenträger nur die Erholung im Vordergrund steht, wird die Kur meist nicht genehmigt. Bei den REHA-Maßnahmen ist es ähnlich.
Die Kur-Dauer bei verschiedenen Kur-Arten
Zu unterscheiden sind in der Kur-Dauer unterschiedliche Kur-Arten. Bereits erwähnt wurde die einwöchige Kurzkur, die von der Krankenkasse im Nachhinein bezuschusst werden kann. Ob das der Fall ist, sollte der Kurbedürftige aber vorher erfragen. Die Kürze der Kur-Dauer könnte für eine Bewilligung durch die Krankenkasse oder die Rentenversicherung sprechen. Außerdem finanziert der Betroffene selbst in die Gesundheitsvor- oder Fürsorge. Das wird oft honoriert.
Die Kompaktkur ist eine Spezialform der ambulanten Kur. Kompakt bedeutet, dass der Patient das gewünschte Behandlungsziel mit einem kompakten Behandlungsprogramm schneller erreichen kann, als sonst üblich. Trotzdem dauern Kompaktkuren oft drei Wochen bzw. 21 Tage. Wenn die ambulante Kompaktkur der Primärprävention dient, wird sie über diesen Zeitraum auch finanziert. Kompaktkuren, die einen Zeitraum von vier Wochen abdecken, dienen der Sekundärprävention. Eine längere Kur-Dauer wird nur Kindern unter 14 Jahren genehmigt. Bei Kurfähigkeit können die Genehmigungen für Kinder eine Kur-Dauer von vier bis sechs Wochen beinhalten.
Die ambulante Kur dauert meist drei Wochen. Eine Besonderheit ist hier, dass der Kurwillige die Kosten für Unterkunft und Verpflegung in anerkannten Kurorten selbst trägt. Dafür darf er den Kurort auch frei wählen. Der Kurbedürftige zahlt außerdem einen Eigenanteil für die Anwendungen. Die Krankenkasse finanziert lediglich die Kosten für Kurarzt-Untersuchungen und Anwendungen sowie die restlichen Therapiekosten. Zu beachten ist, dass ambulante Kuren für Arbeitnehmer in der Regel im Urlaub stattfinden müssen, weil es weder eine Krankschreibung noch eine Lohnfortzahlung dafür gibt. Die Krankenkassen zahlen während dieser Zeit kein Krankengeld.
Kann die genehmigte Kur-Dauer verlängert werden?
Selbst wenn nur eine Kur-Dauer von drei Wochen für eine stationäre Kur genehmigt wurde kann niemand vorab einschätzen, ob diese Zeitspanne genügen wird, um den Kurerfolg sicherzustellen. Das genehmigte Zeitmaß ist der übliche Kur-Standard. Es muss also nicht zwingend sein, dass die genehmigte Kur-Dauer von drei Wochen auch eingehalten wird. Entscheidend für eine Verlängerung der Kur-Dauer ist grundsätzlich die medizinische Notwendigkeit. Ob eine medizinische Notwendigkeit besteht, entscheidet aber nicht der Kostenträger, sondern die Ärzte in der Kureinrichtung.
Generell unterscheidet sich die Kur-Dauer bei stationären Kuraufenthalt nicht beträchtlich von denen für ambulante Kuren. Bei Kuren, die der Rehabilitation nach einer Erkrankung oder einem Unfall dienen, kann der Antrag für eine Kurmaßnahme für einen stationären Kuraufenthalt für maximal zwei bis drei Wochen genehmigt werden. Die Kur-Dauer kann aber durch den Kurarzt um eine Woche verlängert werden. Für Kinder können die Eltern einen Antrag auf eine sechswöchige Kur stellen.
Die ambulanten Kuren dienen der Vorsorge oder der Verhütung von Verschlimmerungen einer bereits bestehenden Erkrankung. Hier ist die reguläre Kur-Dauer mit drei Wochen für die Primärprävention und maximal vier Wochen für die Sekundärprävention festgelegt. Zwar können auch ambulante Maßnahmen bei entsprechender medizinischer Indikation um eine Woche verlängert werden. Aber der größte Teil aller anfallenden Kosten für ambulante Kurmaßnahmen ist vom Kurbedürftigen selbst zu tragen. Bei einer Kur-Dauer von vier Wochen ist der eigene Kostenanteil beträchtlich. Zu überlegen ist daher, ob eine dreiwöchige Kompaktkur nicht effektiver und kostengünstiger wäre als eine ambulante Kur mit Verlängerung.
Sonderfall: Die Anschlussheilbehandlung
Eine Anschlussheilbehandlung gilt als Reha-Maßnahme. Sie ist in der Regel binnen zweier Wochen nach einer Operation anzutreten. Eine Ausnahme wird bei onkologischen Anschlussheilbehandlungen gemacht. Diese werden erst angetreten, wenn die Chemotherapie-Sequenzen oder Bestrahlungen abgeschlossen sind. Auch die Dauer der Anschlussheilbehandlung ist mit drei Wochen festgelegt. Sie kann als ambulante, vollstationäre oder teilstationäre Maßnahme genehmigt werden. Eine Verlängerung um eine Woche auf ärztliches Anraten ist möglich. Ein Neuantrag kann jedoch frühestens nach vier Jahren gestellt werden.
Wann sind erneute Kuren möglich?
Die ambulante Kur kann frühestens nach Ablauf von drei Jahren erneut beantragt werden. Bei den stationären Kuraufenthalten werden den Kurbedürftigen sogar Wartezeiten von vier Jahren zugemutet. Dabei spielt es keine Rolle, ob es eine Rehabilitationskur, eine Anschlussheilbehandlung oder eine Vorsorgemaßnahme war. Nur in seltenen Ausnahmen kann laut dem Sozialverband VDK auch vor Ablauf dieser Wartezeiten eine neue Kurmaßnahme genehmigt werden. Mit einer Ablehnung muss bei nicht ausreichender Begründung gerechnet werden.